AEB
Allgemeine Beschaffungsbedingungen Kiepe Electric Schweiz AG - Version: Oktober 2023
1. Vertragsabschluss / Form / Vertragsänderungen
1.1. Grundlage
Wir bestellen auf der Grundlage der vorliegenden „Allgemeine Beschaffungsbedingungen Kiepe Electric Schweiz AG“ und diese sind für Sie verbindlich. Durch die Annahme einer Bestellung anerkennen Sie diese «Allgemeine Beschaffungsbedingungen Kiepe Electric Schweiz AG». Abweichende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Verkaufsbedingungen von Ihnen, gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
1.2. Kosten von Angeboten
Die Ausarbeitung von Angeboten an uns erfolgt kostenlos.
Für Besuche, Planungen und sonstige Vorleistungen, die der Auftragnehmer zur Abgabe von Angeboten erbringt, übernimmt der Auftraggeber keine Kosten und zahlt keine Vergütung, solange dies nicht im Einzelfall gesondert vereinbart ist.
1.3. Abweichungen zu Bestellungen
Auf Abweichungen von der Bestellung ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinzuweisen. Diese sowie etwaige Ergänzungen werden nur Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Nehmen wir die Lieferungen/Leistungen ohne Widerspruch entgegen, gilt dies nicht als Zustimmung zu abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen.
1.4. Vertragsverhältnis
Der Abschluss des Vertrages, Vertragsänderungen und sonstige rechtsverbindliche Erklärungen oder Mitteilungen der Parteien im Rahmen des Vertragsverhältnisses haben schriftlich oder in einer Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (wie Brief, Mail, Fax etc.).
1.5. Gefahrenstoffe
Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, werden Sie uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach der Gefahrstoffverordnung und ein Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Sind Sie auch zur Montage verpflichtet, so ist diese im Preis enthalten, sofern nicht eine besondere Vergütung ausdrücklich vereinbart wird.
1.6. Verantwortung für die funktionstechnische Richtigkeit
Vor Beginn der Fertigung sind uns, auf Anfrage, Ausführungszeichnungen zur Genehmigung zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung durch uns entbindet Sie nicht von Ihrer vollen Verantwortung für die funktionstechnische Richtigkeit und Durchführbarkeit sowie der Erfüllung
Ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Sofern die Ausführung, der Aufbau oder das Herstellungsverfahren seit der letzten Lieferung oder Mustersendung an uns geändert hat, haben Sie dies uns umgehend mitzuteilen, selbst wenn die Änderungen keinen Einfluss auf die bisher bestehenden Eigenschaften haben.
1.7. Änderungen nach Vertragsabschluss
Wir können Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Dabei sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen und vorgängig schriftlich zu vereinbaren. Können wir uns über die Änderung des Vertragspreises nicht einigen, entbindet Sie dies nicht von der Pflicht, die Vertragsänderung auszuführen. Über den geschuldeten Mehr- oder Minderpreis entscheidet in diesem Fall das zuständige Gericht.
2. Lieferbedingungen / Versand / Verpackung
2.1. Lieferbedingungen
Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, „DAP Bestimmungsort, Incoterms® 2020“. Der Lieferung sind alle Nachweise und Dokumente beizufügen, die der Auftragnehmer zeitgleich mit der Lieferung vorzulegen hat.
2.2. Lieferdokumente
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge, unter Angabe der Artikel-Nr. und gegebenenfalls unter Angabe des Gewichts aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer und ggf. Projektbezeichnung enthalten.
2.3. Über-, Unter- oder Teillieferungen
Über- oder Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zulässig.
2.4. Versand
Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschliesslich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung und erfolgreicher Abnahme der Lieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen.
2.5. Verpackungsmaterialien
Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Es sollten nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
3. Termine / Verzug / Höhere Gewalt
3.1. Termine
Massgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware, des Werkes oder der Dienstleistung bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe Ihrer Ware, Ihres Werkes oder Ihrer Dienstleistung massgebend, einschliesslich der Übergabe der gesamten gesetzlich vorgeschriebenen, sowie vereinbarten oder für den Gebrauch notwendigen Dokumentation (z.B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitätsbescheinigungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Benutzerhandbücher) in deutscher Sprache, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird.
3.2. Verzug
Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin gefährdet ist, haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Sie werden in solchen Fällen alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt. Sie werden uns ferner mitteilen, was Sie hierzu im Einzelfall unternommen haben und noch unternehmen werden. Erhalten wir eine solche Mitteilung von Ihnen, sind wir berechtigt, die Bestellung zu stornieren, ohne damit irgendeine Haftung zu übernehmen. Stornieren wir die Bestellung nicht, wird bei Lieferverzug für jeden Kalendertag des Verzugs eine Konventionalstrafe in Höhe von 1% des Kaufpreises der in Auftrag gegebenen Waren oder Dienstleistungen fällig. Diese Konventionalstrafe ist nach Wahl von uns entweder zu bezahlen oder gutzuschreiben. Die Verzugsstrafe ist auf 20% des Kaufpreises der in der Bestellung gegebenen Waren oder Dienstleistungen begrenzt. Das Eigentum an den Waren geht mit Lieferung auf uns über.
3.3. Fehlende Unterlagen
Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen können Sie sich nur berufen, wenn Sie diese rechtzeitig angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben. Forderungen für Mehraufwendungen in diesem Zusammenhang sind in jedem Fall ausgeschlossen.
3.4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, zu denen auch Arbeitskämpfe ausserhalb ihres Einflussbereichs gehören, befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme/Abnahme der bestellten Lieferungen/Leistungen ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Lieferungen/Leistungen wegen höherer Gewalt um mehr als 4 Wochen verzögern.
3.5. Frühere Anlieferung
Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
4. Preise / Rechnungsstellung / Zahlung
4.1. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise, ausschliesslich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, sind Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll in den Preisen enthalten.
4.2. Rechnungsstellung
Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung/Leistung gesondert einzureichen. Nicht ordnungsgemäss eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
Ihr Zahlungsanspruch wird nach vollständiger Erfüllung aller vereinbarten Lieferungen und Leistungen 14 Tage nach Rechnungseingang unter Abzug von 2% Skonto oder nach 60 Tagen netto fällig.
4.3. Zahlung
Unsere Zahlungen gelten nicht als Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung oder dass Ihre Lieferungen/Leistungen vertragsgemäss erbracht wurden.
5. Gewährleistung, Mängelrüge
5.1. Gewährleistung
Sie sichern zu, dass Ihre Lieferungen/Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen als auch die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen entsprechen, sich insbesondere für die Verwendung in Schienenfahrzeugen und elektrisch betriebenen Bussen eignen, die vereinbarte Leistung erbringen, dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den behördlichen Vorschriften am vereinbarten Bestimmungsort entsprechen und, dass sie keine Rechte Dritter verletzen. Ferner versichern Sie, dass die gelieferten Waren oder Dienstleistungen von handelsüblicher Qualität sind, die Waren und Dienstleistungen für den von uns beabsichtigten Verwendungszweck geeignet, tauglich und frei von Pfandrechten, Lasten, Sicherheiten, Ansprüchen oder ähnlichen Rechten Dritter sind. Die vorstehenden Zusicherungen sind Voraussetzung für die Bestellung bzw. Vertrag. Ihre Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile.
Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich mitzuteilen.
5.2. Umweltfreundliche Produkte / Verfahren
Sie verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
5.3. Mängel
Etwaige offene Mängel haben wir Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei uns, später feststellbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen.
5.4. Mängel während Gewährleistungszeit
Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung / Leistung haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschliesslich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Zu diesen Nebenkosten gehören insbesondere solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter- und Transportkosten.
Ist eine Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos, oder wird sie über eine angemessene, von uns gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, dann stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Aufhebung des Vertrages oder Minderung zu. Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5.5. Serienmangel / Versteckter Mangel
Treten während der Gewährleistungsfrist Serienschäden auf, so sind Sie verpflichtet, die Ursache der Mängel durch geänderte Konstruktionen, Fertigungsverfahren oder andere Werkstoffverwendung zu beheben. Sie sind verpflichtet, die Ursache des Serienschadens festzustellen und tragen dafür alle Aufwendungen, ihre als auch unsere. Auf Verlangen von uns sind im Falle eines solchen Serienschadens sämtliche Teile der betroffenen Lieferserie auf Kosten von Ihnen zu ersetzen. Kosten, die durch den Ersatz der gelieferten Waren entstehen gehen zu Lasten von Ihnen. Werden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung Teile durch Änderung der Konstruktion, Fertigungsverfahren oder die Verwendung anderer Werkstoffe geändert oder durch andere Teile ersetzt, so sind auf Verlangen von uns und unbeschadet eines eventuellen Ablaufs der Gewährleistungsfrist für einen Zeitraum von 5 Jahren aus diesen Änderungen verursachte Schäden auf Kosten von Ihnen zu beheben und die bei uns oder unseren Kunden vorhandenen Reserveteile kostenlos zu ändern oder zu ersetzen. Ein Serienschaden liegt vor, wenn an mindestens 5% der gelieferten Teile der gleiche Fehler bzw. eine Verletzung von vertraglich vereinbarten Eigenschaften auftritt und dieser u.a. auf Konstruktions-, Fertigungs-, Material-, Entwurfs- und Ausführmängel oder Montagefehler von Ihnen oder Ihren Zulieferern bzw. Unter-Lieferanten zurückzuführen sind.
5.6. Gewährleistungsverpflichtung
Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir zudem die erforderlichen Massnahmen – unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpflichtung – auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.
In dringenden Fällen sowie wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen, können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung auf Ihre Kosten und Gefahr selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Sollte eine vorherige Abstimmung mit Ihnen nicht möglich sein, werden wir die notwendigen Massnahmen sofort einleiten und Sie unverzüglich darüber informieren, ohne dass hierdurch Ihre Gewährleistungsverpflichtung berührt wird. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten.
5.7. Gewährleistungszeit
Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre (vierundzwanzig Monate). Sie beginnt nach Einbau bei uns bzw. ab dem Zeitpunkt einer vereinbarten Abnahme des Liefergegenstandes durch an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle, maximal jedoch 4 Jahre (achtundvierzig Monate) nach Lieferung. Sofern eine Abnahme mit Funktionsprobe vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungszeit mit der Unterzeichnung des Protokolls über die erfolgreiche Abnahme
5.8. Gewährleistungszeit für nachgebesserte oder ersetzte Teile
Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit neu zu laufen.
5.9. Gewährleistungsanspruch
Der Gewährleistungsanspruch verjährt 1 Jahr (zwölf Monate) nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.
5.10. Einschränkung von Gewährleistung
Durch die behördliche Genehmigung von Unterlagen oder durch unsere Lieferung oder Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird Ihre Verantwortung nicht eingeschränkt. Das gleiche gilt für unsere Anordnungen, Vorschläge und Empfehlungen, sofern Sie hiergegen nicht Einwendungen erheben.
6. Haftung / Versicherung
6.1. Haftung
Soweit Ihre Lieferung/Leistung mit Mängeln bzw. Fehlern behaftet ist, sowie bei sonstigen Vertragsverletzungen, einschliesslich Terminüberschreitungen, haften Sie uns gegenüber für daraus entstehende Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Verschulden Ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Ihrer Vorlieferanten haben Sie in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden.
6.2. Haftungsansprüche
Soweit durch eine Vertragsverletzung gemäss Kapitel 6.1 Haftung Ansprüche wegen Produktionsausfalles und/oder entgangenen Gewinnes entstehen, werden wir diese nur geltend machen, soweit Sie grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben.
Etwaige Ansprüche auf Erstattung von Kosten für erforderliche Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Produktionserschwernissen und/oder -ausfällen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt, ebenso alle anderen direkten und indirekten Schäden.
6.3. Haftungsansprüche gegenüber Dritten
Soweit Sie haften, stellen Sie uns von allen Ansprüchen Dritter frei. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Liefergegenstände zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.
6.4. Haftung zum Lieferanten
Ihnen gegenüber haften wir nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben.
6.5. Haftpflichtversicherungsschutz
Sie haben einen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang mit weltweiter Deckung in der Höhe von mindestens CHF 10 Mio. und unter Einschluss des Rückrufkostenrisikos für eine Dauer von mindestens 5 Jahren nach der letzten Lieferung an uns vorzuhalten. Auf Verlangen werden Sie einen entsprechenden Versicherungsnachweis führen.
7. Qualitätsmanagement
7.1. Qualitätsmanagementsystem
Sie werden auf unser Verlangen ein Qualitätsmanagementsystem (z.B. DIN EN ISO 9000 ff.) und/oder Umweltschutzmanagementsystem einrichten und/oder nachweisen. Wir behalten uns vor, die Wirksamkeit dieses Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen.
7.2. Qualitätsprüfung
Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden nicht vereinbart, sind wir auf Ihr Verlangen im Rahmen unserer Kenntnisse und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit Ihnen zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
8. Export Kontrolle
Beide Parteien anerkennen, dass der Export von Produkten und Dokumenten Ausfuhrbeschränkungen unterliegen kann. Sie teilen uns unaufgefordert schriftlich mit, welche Produkte oder Dokumente Ausfuhr- oder Wiederausfuhrbeschränkungen unterliegen. Sie werden uns bei der Einholung einer notwendigen Exportgenehmigung angemessen unterstützen.
Ist die Exportgenehmigung aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht erhältlich, sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sie haben uns den daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen.
9. Schutzrechte / Urheberrechte
9.1. Schutzrechtverletzung gegenüber Dritten
Sie sichern zu, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2. Ansprüche Schutzrechtverletzung gegenüber Dritten
Sie stellen uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Etwaige Haftungsbeschränkungen in Kapitel 6 Haftung / Versicherung gelten für dieses Kapitel 9 Schutzrechte / Urheberrechte nicht. Wir sind nach Rücksprache mit Ihnen berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
9.3. Urheberrechte
Enthalten die Produkte Software, Firmware oder Dokumentationen, gewährt sie uns daran eine nicht-ausschliessliche, unwiderrufliche weltweite, übertragbare, unbefristete Lizenz, diese Produkte zu nutzen, zu vervielfältigen, anzuzeigen, zu verteilen und allgemein zu vermarkten und an solchen Produkten unmittelbar oder als Bestandteil von unseren Produkten Unterlizenzen zu erteilen. Solch eine Lizenz enthält auch das Recht, die Produkte zum Gebrauch in Verbindung mit einem von unseren Produkten zu nutzen und zu vervielfältigen. Diese Lizenzrechte sind im Preis enthalten.
Das Urheberrecht an allen Unterlagen wie Plänen, Skizzen, Berechnungen usw., die wir Ihnen ausgehändigt haben werden, verbleibt bei uns. Sie werden solche Unterlagen und sämtliche weiteren Informationen aus-schliesslich zum Zwecke der Ausführung der Bestellung von uns verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns sind sie nicht berechtigt, aufgrund solcher Unterlagen und Informationen Produkte für Dritte herzustellen oder solche Unterlagen und Informationen zu kopieren, zu vervielfältigen oder in irgendwelcher Weise Drittpersonen zur Kenntnis zu bringen, die nicht von ihm direkt mit der Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Bestellung beauftragt sind.
Sofern es Teile oder Bestandteile in der Lieferung gibt, die explizit auf unsere Bedürfnisse ausgerichtet sind, gehören alle Schutzrechte, die am Werk, Lieferung oder Ware im Rahmen der Herstellung entstehen, uns. Wir können über darüber zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröffentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Veränderung umfasst insbesondere die Änderung, Weiterbearbeitung und Verwendung zur Schaffung neuer Arbeitsergebnisse.
10. Referenz / Datenschutz
10.1. Referenz
Sie dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung in Kundenreferenzlisten oder Verkaufspräsentationen nicht auf uns als Ihr Geschäftspartner hinweisen oder anderweitig auf uns in dieser Hinsicht verweisen. Jeder Vertragspartner holt die schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners ein, bevor er Marken, Logos, urheberrechtlich geschütztes Material, Geschäftsbezeichnungen oder andere ähnliche immaterielle Vermögenswerte der anderen Vertragspartei in Werbematerialien oder -unterlagen, Verträgen oder auf einer Website verwendet oder darauf verweist.
10.2. Datenschutz
Die Vertragspartner erkennen ausdrücklich an und vereinbaren, dass Personendaten, die zwischen den Vertragspartnern im Zusammenhang mit dem Vertrag ausgetauscht werden, nur streng begrenzt auf den Zweck dieses Vertrags, nur zur Erfüllung der jeweiligen festgelegten Verpflichtungen und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften verwendet werden dürfen. Soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, sind die Parteien zur Bearbeitung und zur Offenlegung Personendaten an Dritte (z.B. Unterauftragnehmern oder Kunden eines Vertragspartners) im In- und Ausland berechtigt.
11. Geheimhaltung
11.1. Verbundenes Unternehmen
"Verbundenes Unternehmen" ist jedes in- oder ausländische Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages gegründet wurde und direkt oder indirekt von der betroffenen Partei oder ihrer Muttergesellschaft kontrolliert wird oder an dem die betroffene Partei oder ihre Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens 50 % des Aktienkapitals hält.
11.2. Zweck
"Zweck" bedeutet die vernünftigerweise notwendigen Unternehmungen und Mitteilungen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und die Durchsetzung der Rechte aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag erforderlich sind.
11.3. Vertrauliche Information (1)
"Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, die von Geschäftsführern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Vertretern (insbesondere Finanzberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern) oder Beauftragten oder bevollmächtigten Dritten (zusammen "Vertreter") einer Partei gegenüber den Vertretern der anderen Partei offengelegt oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden und die sich entweder auf den Zweck beziehen:
i. Kundenmaterial; oder
ii. von der offenlegenden Partei als "vertraulich" gekennzeichnet sind; oder
iii. nach allgemeinem Verständnis vertraulicher Natur sind; oder
iv. Zugangsdaten, Passwörter und andere Informationen und Materialien, die den Zugang zu ein-geschränkten und passwortgeschützten Datenbanken und Online-Konten sowie zu allen darin enthaltenen Informationen ermöglichen.
11.4. Vertrauliche Information (2)
Zu den vertraulichen Informationen gehören nicht Informationen, die und insoweit als sie:
i. zum Zeitpunkt der Offenlegung gegenüber einem Vertragspartner öffentlich zugänglich sind oder danach ohne Verstoss gegen die Bestimmungen des Vertrags in den öffentlichen Bereich gelangen; oder
ii. dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt ist (wie die entsprechenden schriftlichen Unterlagen, Register oder Aufzeichnungen beweisen) und nicht unter Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erlangt wurde; oder
iii. unabhängig vom offenlegenden Vertragspartner und in gutem Glauben vom empfangenden Vertragspartner oder in dessen Namen entwickelt wurde; oder
iv. aus einer Quelle bekannt wird, die mit keiner der Vertragspartner in Verbindung steht, ohne gegen die Bestimmungen des Vertrags zu verstossen.
11.5. Behandlung vertrauliche Informationen (1)
Die vertraulichen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen, sofern die Vertragspartner nichts anderes schriftlich vereinbart haben, nicht:
i. weder direkt noch indirekt von einem Vertragspartner oder dessen Vertretern in irgendeiner Weise ganz oder teilweise offengelegt werden; oder
ii. von einem Vertragspartner oder dessen Vertretern für einen anderen Zweck als den vorgesehenen verwendet werden.
11.6. Behandlung vertrauliche Informationen (2)
Der empfangende Vertragspartner wendet beim Schutz der vertraulichen Informationen mindestens das gleiche Mass an Sorgfalt an, das er beim Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen anwendet.
11.7. Verpflichtung Vertragspartner
Der empfangende Vertragspartner verpflichtet sich,
a) angemessene Massnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu ergreifen; diese Massnahmen müssen mindestens so schützend sein wie die zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ergriffenen;
b) den offenlegende Vertrags-partner unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er eine unbefugte Nutzung oder Offenlegung der vertraulichen Informationen feststellt;
c) mit dem offenlegenden Vertragspartner zusammenzuarbeiten, um dazu beizutragen, die Kontrolle über die vertraulichen Informationen wiederzuerlangen und eine weitere unbefugte Nutzung oder Offenlegung derselben zu verhindern;
d) die Tatsache, dass zwischen den Vertragspartnern Gespräche über den Vertrag stattfinden, den Inhalt dieser Gespräche sowie den Inhalt des Vertrags vertraulich zu behandeln.
11.8. Offenlegung von vertraulichen Informationen
Der empfangende Vertragspartner darf die vertraulichen Informationen offenlegen:
i. an seine Mitarbeiter oder Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen, sofern
a. diese Mitarbeiter die vertraulichen Informationen für die Erfüllung des Zwecks benötigen und
b. der empfangende Vertragspartner sicherstellt, dass diese Mitarbeiter verpflichtet sind, die vertraulichen Informationen zu Bedingungen zu schützen, die mit dem Vertrag vereinbar sind. Der empfangende Vertrags-partner ist verantwortlich und haftbar für die Einhaltung und ordnungsgemässe Erfüllung der Bestimmungen und Bedingungen des Vertrags durch diese Mitarbeiter.
ii. wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer rechtsverbindlichen Anordnung oder Entscheidung eines Gerichts, eines Tribunals oder einer anderen zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde nachzukommen, vorausgesetzt, der empfangende Vertragspartner setzt den offenlegenden Vertragspartner, soweit rechtlich zulässig, in angemessener Weise davon in Kenntnis, damit dieser Rechtsmittel zum Schutz der Vertraulichkeit einlegen kann.
11.9. Vertraulichkeitsverpflichtungen
Die in diesem Vertrag festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben nach Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, für einen Zeitraum von drei (3) Jahren in Kraft und wirken zwischen den Vertragspartnern fort.
12. Beendigung des Vertrages
12.1. Vertragsaufhebung (1)
Stellen Sie Ihre Zahlungen ein oder wird über Sie ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wir sind berechtigt, im Falle einer bei Ihnen drohenden oder eingetretenen Insolvenz einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Gewährleistungszeiträume vorzunehmen.
12.2. Vertragsaufhebung (2)
Wir sind jederzeit berechtigt, den Vertrag – ganz oder teilweise – nach freiem Ermessen zu kündigen. In diesem Fall steht Ihnen grundsätzlich die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Der Anspruch auf anteiligen Gewinn wird auf max. 5% des verbleibenden Auftragswertes begrenzt.
Bei Kündigung aus wichtigem Grunde steht Ihnen die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn wir aus zwingenden rechtlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen an der Vertragserfüllung kein Interesse mehr haben und/oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei Ihnen eintritt.
Die Möglichkeit der Vertragsaufhebung nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (z.B. im Falle des Verzuges, der Schlechterfüllung etc.) bleibt unberührt. Dabei steht Ihnen die Vergütung nur solcher Lieferungen/Leistungen zu, die für uns wirtschaftlich nutzbar sind. Uns bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten.
13. Forderungsabtretung / Übertragung des Auftrags auf Dritte
13.1. Forderungsabtretung
Forderungen dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung abgetreten werden.
13.2. Übertragung des Auftrags auf Dritte
Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Auftrag ganz oder in wesentlichen Teilen an Dritte weiterzugeben. Erteilen wir die Zustimmung, so bleiben Sie für die Vertragserfüllung verantwortlich.
14. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist jeder Ort, an dem wir ein Konto bei einem Geldinstitut unterhalten.
14.2. Anwendbares Recht
Unsere vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
14.3. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist das für unseren Sitz CH-4626 Niederbuchsiten zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.